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Hat die Behandlerseite fehlerhaft gehandelt?

Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht unterliegt einem stetigen Wandel.
Arzthaftungsrecht ist ein Teilbereich des Medizinrechts.
Arzthaftungsrecht bildet den Schwerpunkt bei der Bearbeitung medizinrechtlicher Mandate.

Fragen Sie sich als Behandler:
"Habe ich die Patientin/den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt?"
"Habe ich die Behandlung vollständig dokumentiert?"
"Habe ich die Patientin/den Patienten nach dem Facharztstandard behandelt?"
Lautet die Antwort 3x „Ja!“,
ist ein Behandlungsfehler ausgeschlossen.

Fragen Sie sich als Patientin/Patient:
"Bin ich ordnungsgemäß aufgeklärt worden?"
"Wurde die Behandlung vollständig dokumentiert?"
"Wurde ich nach dem Facharztstandard behandelt?"
Lautet die Antwort 3x „Ja!“,
ist ein Behandlungsfehler ausgeschlossen.

Sind sich Ärztin/Arzt und Patientin/Patient uneinig
über die Frage, ob ein ärztlicher (Behandlungs)Fehler vorliegt 
werde ich mit der Lösung des rechtlichen Konflikts beauftragt.

Vorgeworfene Behandlungsfehler gehen oft mit strafrechtlichen Gesichtspunkten einher.

Vorbeugen - das bedeutet vorausschauend handeln

Die Seite der ärztlichen und nichtärztlichen Behandler 
beauftragt mich mit dem oft unterschätzen Bereich der Prävention.
Ich schule ärztliches und nichtärztliches Personal
in rechtlich relevanten Bereichen (Risk-Management).
Prävention statt Konfrontation!

Das Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz oder
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 
(§§ 630a bis 630h BGB) 
ist am 26.02.2013 in Kraft getreten.
Das Gesetz regelt in § 630c Abs. 2 BGB 
in zwei Fällen bei einem etwaigen Behandlungsfehler
ausdrücklich die Informationspflicht des Behandlers. 

Der Behandler hat die Pflicht, 
stets auf Nachfrage des Patienten zu einem etwaigen Behandlungsfehler 
den Patienten auf den etwaigen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen und
- bei Bestehen einer gesundheitlichen Gefahr für den Patienten 
bei einem etwaigen Behandlungsfehler auch ungefragt den Patienten 
auf den etwaigen Behandlungsfehler hinzuweisen.

Das Gesetz regelt Fragen zur Aufklärung, Beweislast, Einwilligung und Information.

Arzt - Patient und missglückte Kommunikation

Miteinander reden.
Richtig.
Lösungsorientiert.
Tetralemma

Arzthaftung unter dem Blickwinkel des Zivilrechts

Ärztinnen und Ärzte haben 
- neben der Aufgabe, 
"der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung" 
zu dienen (§ 1 MBO-Ä ((Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) -
weitere Pflichten zu erfüllen, beispielsweise
Aufklärung - Behandlung - Delegation - Dokumentation - Organisation.

Der Umfang dieser zahlreichen Pflichten 
wird durch die Rechtsprechung bestimmt.

Fortlaufend ergehen neue Urteile, die bestehende Pflichten 
teilweise einschränken, 
teilweise erweitern, 
teilweise präzisieren.

Stets ist der Einzelfall maßgeblich.

Sofern Patientinnen oder Patienten der Ansicht sind, 
ärztlich fehlerhaft oder/und unzureichend
aufgeklärt oder/und behandelt worden zu sein, 
können Ärzte aufgrund der angeblichen Missachtung dieser Pflichten 
mit nachstehend beispielhaft aufgeführten Vorwürfen konfrontiert werden:

- Aufklärungsfehler
- Behandlungsfehler
- Diagnosefehler
- Delegationsfehler
- Dokumentationsfehler, Dokumentationsmängel
- Organisationsfehler
- Therapiefehler
- unterlassene Befunderhebung
- Verstoß gegen (fach-)ärztliche Standards, Leitlinien, Richtlinien
- ...
und sich materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen 
ausgesetzt sehen.
Diese Schadensersatzansprüche sind häufig sehr umfangreich.

Arzt - Patient und ...

... strafrechtliche Gesichtspunkte

Neben der unter "Arzthaftung" beschriebenen Pflicht, 
zivilrechtlich für hervor gerufene Schäden einzustehen 
- Schäden werden grundsätzlich 
von der Berufshaftpflichtversicherung reguliert -
steht die - häufig weitreichendere - strafrechtliche Verantwortung.
Beispiele relevanter Straftatbestände aus (zahn)ärztlicher Sicht
sind im Bereich Arztstrafrecht eingestellt.

Insbesondere im Hinblick auf etwaiges strafrechtlich relevantes Verhalten 
im Zusammenhang mit der ärztlichen (Un)Tätigkeit 
ist es von ausschlaggebender Bedeutung, 
rechtzeitig
- also auch bei "lediglich" zivilrechtlicher Inanspruchnahme 
durch die Patientin/den Patienten -
anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

... weitere Rechtsfolgen und Sanktionen

Neben (dem Ruhen oder) dem Entzug der Approbation sowie 
- bei Vertragsärzten dem Entzug der Kassenzulassung -
kann sowohl mit der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens (sic!), 
als auch mit dem strafgerichtlichen Urteil
ein Berufsverbot einher gehen, 
das letztlich auch zu einem 
(zeitlich begrenzten) Wegfall der Existenzgrundlage führen kann.
Ausführungen hierzu finden Sie im Bereich Arztstrafrecht.

 
 
 
 
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